Sozialraum stärken, Einzelfall nicht verlieren: Was das 1. KJHSRG für Jugendämter und freie Träger bedeutet
Einordnung zum Kabinettsentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes – und zu der Frage, wie sozialräumliche Angebote und individuelle Rechtsansprüche zusammengedacht werden können.
Stand: September 2026
Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) beschlossen. Für die Fachpraxis ist das mehr als ein weiterer Gesetzentwurf in einer langen Reihe: Der Entwurf bringt gleich mehrere Großbaustellen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen – die inklusive Gesamtzuständigkeit, den Ausbau sozialräumlicher und niedrigschwelliger Angebote sowie eine neue Bildungsassistenz an Schulen und Kitas. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat dazu bereits eine ausführliche Synopse vorgelegt; eine eigene fachliche Stellungnahme des Instituts steht noch aus. Die Fachverbände und Spitzenorganisationen der Freien Wohlfahrtspflege haben sich unterdessen bereits positioniert – mit einer bemerkenswert einhelligen Grundtendenz: Die Richtung stimmt, an der Umsetzung hakt es.
Wir ordnen den Entwurf aus der Perspektive unserer Beratungspraxis ein und erläutern, wo wir Jugendämter und freie Träger im Rahmen von Jugendhilfe der Zukunft auf dem Weg zu einer inklusiven, sozialräumlichen und bedarfsgerechten Kinder- und Jugendhilfe unterstützen.
Was der Kabinettsentwurf vorsieht
Der Entwurf verfolgt vier zentrale Linien, die zum 1. Januar 2028 in Kraft treten sollen:
- Kindertagesbetreuung als Regelinstitution: Kitas sollen erzieherische Bedarfe von Familien künftig stärker mit auffangen und so einen Teil der Sozialpädagogischen Familienhilfe entbehrlich machen.
- Vorrang von Jugendsozialarbeit und Jugendwohnen: Nach § 27 Abs. 5 SGB VIII-E sollen niedrigschwellige, gruppenbezogene Angebote gegenüber individuellen Hilfen zur Erziehung vorrangig genutzt werden, wenn sie im Einzelfall mindestens gleich geeignet sind.
- Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Jugendamt und Schulaufsicht sollen gemeinsam, im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, eine standortbezogene Assistenz für Schüler*innen mit seelischer Behinderung aufbauen – als Alternative zur bisherigen Einzelfall-Schulbegleitung.
- Entfristung der Verfahrenslotsen (§ 10b SGB VIII): Die 2024 eingeführte Beratungs- und Lotsenfunktion bleibt dauerhaft bestehen.
Der eigentliche Kern der Reform ist jedoch die inklusive Gesamtzuständigkeit: die bereits im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) von 2021 versprochene Zusammenführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen unter das Dach des SGB VIII. Ursprünglich war dafür ein verbindlicher, bundesweiter Stichtag zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Das eigenständige Ausführungsgesetz dazu, das Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG), scheiterte 2024 am Bruch der damaligen Koalition. Der jetzige Kabinettsentwurf ersetzt den verbindlichen Stichtag durch eine Experimentierklausel: Eine begrenzte Zahl zugelassener Jugendämter kann die Gesamtzuständigkeit bis Ende 2032 modellhaft erproben. Ein bundesweiter, verbindlicher Umsetzungszeitpunkt fehlt im Entwurf.
Eine Fachdiskussion mit klarer Tendenz
Die Reaktionen der Fachwelt fallen in der Grundtendenz erstaunlich ähnlich aus. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) begrüßt, dass der Entwurf die 2021 begonnene inklusive Weiterentwicklung fortsetzt, kritisiert aber einen möglichen Fokus auf unrealistisch kurzfristige Einsparungen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sieht das Ziel einer echten inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im Entwurf nur formal aufgenommen; im Vordergrund stünden Verwaltungsvereinfachung, Entlastung der öffentlichen Träger und Kostensteuerung. Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) begrüßt die sozialräumliche und inklusive Zielrichtung, mahnt aber an, dass zentrale Steuerungsentscheidungen stärker fiskalisch als an Rechten und Bedarfen junger Menschen und Familien ausgerichtet ausfallen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste (BAG ASD) begrüßen die Zusammenführung der Zuständigkeiten, kritisieren jedoch die geplanten und teils fachlich fragwürdig begründeten Einsparungen – insbesondere den Vorrang von Kitabetreuung vor ambulanten Hilfen zur Erziehung. Der Paritätische Gesamtverband betitelte sein Pressestatement zum Kabinettsentwurf pointiert: „Verwaltungslogik statt Lebenswirklichkeit.“
Eine aktuelle Expertise des Instituts für Sozialpädagogische Forschung Mainz (ism), erstellt im Auftrag der Vorbereitungsgruppe der Berliner Runde, unterlegt diese Kritik mit Zahlen. Der Kabinettsentwurf erwartet ab 2036 eine jährliche Entlastung der öffentlichen Haushalte von rund 1,34 Milliarden Euro. Die Modellrechnungen der Expertise zeigen dagegen, dass allein eine erste, knapp bemessene Ausbaustufe der Bildungsassistenz an einem Viertel der Schulen und Kitas jährlich bereits rund 2,76 Milliarden Euro kosten würde – deutlich mehr, als der Entwurf insgesamt an Entlastung in Aussicht stellt. Auch beim Jugendwohnen, bei den Verfahrenslotsen und in der Kindertagesbetreuung liegt der tatsächliche Aufbaubedarf jeweils über den ministeriellen Annahmen. Die Kernthese der Expertise: Aus einem als Spar- und Strukturreform angekündigten Vorhaben wird in der Umsetzung zunächst ein umfangreicher Investitions- und Transformationsprozess – und ohne einen mehrjährigen Transformationsfonds ist dieser Umbau nicht zu stemmen.
Unsere Position
Als Beratungs- und Fortbildungspartner, der seit Jahren mit Jugendämtern und freien Trägern an sozialräumlichen Angeboten und an der inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe arbeitet, sehen wir vier Punkte, die in der aktuellen Debatte besonders im Blick behalten werden sollten.
1. Sozialraumorientierung ist ein Gewinn – aber kein Ersatz für den Einzelfall. Familienrat, Hilfen unter therapeutischer Nutzung des Netzwerks (HüTN), offene Kinder- und Jugendarbeit, familienentlastende Angebote und Poolinglösungen entlasten Familien früher, niedrigschwelliger und oft auch nachhaltiger als eine erst spät einsetzende Einzelfallhilfe. Genau dafür stehen wir. Der geplante Vorrang gruppenbezogener Angebote ist deshalb im Grundsatz richtig gedacht. Er trägt aber nur, solange – wie die AGJ zu Recht betont – der Einzelfall Maßstab bleibt und die Prüfung „gleicher Eignung“ nicht zu neuem Rechtfertigungs- und Diagnostikdruck auf individuelle Hilfen führt. Ein sozialräumliches Angebot, das einen Bedarf nur teilweise deckt, ersetzt keine Hilfeplanung, sondern ergänzt sie.
2. Wer steuert diese Entwicklung – und mit welcher Planungskompetenz? Der Aufbau tragfähiger sozialräumlicher Strukturen neben bestehenden Einzelfallhilfen kostet zunächst zusätzliche Ressourcen, nicht weniger. Gerade finanzschwache Kommunen – 2025 verzeichneten Gemeinden und Gemeindeverbände ein Rekorddefizit von fast 32 Milliarden Euro – müssen diese Parallelstrukturen zwischen Sozialraum und Einzelfall parallel planen, aufbauen und dauerhaft finanzieren, während der Fachkräftemangel das Tempo zusätzlich begrenzt. Das gelingt nur mit einer Jugendhilfeplanung, die personell und methodisch in der Lage ist, diesen Prozess tatsächlich zu steuern – nicht als zusätzliche Formalie neben dem Tagesgeschäft.
3. Inklusive Jugendhilfe muss kommen – ohne Flickenteppich zwischen den Kommunen. Die Zusammenführung der Zuständigkeiten wurde 2021 versprochen, ihr eigenständiges Ausführungsgesetz ist gescheitert, und nun droht sie durch eine Experimentierklausel auf einen kleinen Kreis von Modellkommunen begrenzt zu werden. Solange ein verbindlicher, bundesweiter Zeitpunkt fehlt, entscheidet der Wohnort einer Familie darüber, wie schnell sie von einer inklusiven Gesamtzuständigkeit profitiert. Das erschwert nicht nur die Teilhabe der betroffenen jungen Menschen, sondern auch freien Trägern die verlässliche Planung und Finanzierung neuer, inklusiv ausgerichteter Angebote. Mehr zu unserem Beratungsangebot rund um die inklusive Weiterentwicklung finden Sie unter Inklusive Jugendhilfe.
4. Genug experimentiert – jetzt zählt Handlungssicherheit. Aus unserer Sicht ist eine weitere, zeitlich begrenzte Erprobungsrunde für Familien und Fachkräfte eine Zumutung. Seit dem KJSG 2021 wird die inklusive Lösung diskutiert, entworfen, verhandelt – und zuletzt durch das Scheitern des IKJHG erneut vertagt. Nach so vielen Jahren braucht die Praxis keine neue Experimentierklausel, sondern verlässliche Rahmenbedingungen, an denen Jugendämter, freie Träger, Fachkräfte und Familien ihr Handeln ausrichten können.
Was das für Ihre Praxis bedeutet – unser Beratungsangebot
Aus diesen vier Positionen leiten sich drei konkrete Beratungsangebote ab, je nachdem, wo Ihre Kommune in diesem Prozess steht:
- Für Kommunen und freie Träger, die die Verantwortungsgemeinschaft ernst nehmen wollen: Wir begleiten Jugendämter gemeinsam mit ihren freien Trägern – etwa über bestehende oder neu zu belebende AG-78-Strukturen – bei der gemeinsamen Entwicklung inklusiver, sozialräumlicher und bedarfsgerechter Angebote: von der Bedarfsanalyse über die Konzeption bis zur Verankerung in der Jugendhilfeplanung.
- Für Kommunen, die die Experimentierklausel nutzen wollen: Wir beraten Jugendämter, die sich für die Erprobung der Gesamtzuständigkeit bewerben oder bereits zugelassen sind, bei der dafür notwendigen Organisationsentwicklung – von der Neubestimmung der Verfahrenslotsen-Funktion bis zum Aufbau der personellen und fachlichen Voraussetzungen für die inklusive Fallsteuerung.
- Für Kommunen, die vorerst in zwei Rechtskreisen tätig bleiben: Auch außerhalb der Modellregionen muss gute Eingliederungshilfe im Sinne der Familien möglich sein. Wir unterstützen Jugendämter dabei, die Schnittstellen zwischen SGB VIII und SGB IX so zu gestalten, dass junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien nicht auf eine spätere Gesamtzuständigkeit warten müssen – ein Beratungsfeld, das wir unter Konzeptentwicklung anbieten.
Wenn Sie prüfen möchten, wo Ihre Kommune oder Ihre Organisation in diesem Prozess steht, sprechen Sie uns gerne an – wir denken die fachliche und die organisatorische Seite der Reform gemeinsam mit Ihnen durch.
Quellen: Kabinettsentwurf des 1. KJHSRG (12.8.2026); DIJuF-Synopse zum Regierungsentwurf (17.8.2026); Heinz Müller/ism Mainz: „Wenn Reformversprechen und Finanzierungsrealität auseinanderfallen“ (August 2026, im Auftrag der Vorbereitungsgruppe der Berliner Runde); Stellungnahmen der AGJ, der BAGFW, der IGfH sowie der DGSF/BAG ASD zum Referentenentwurf (April 2026); Pressestatement des Paritätischen Gesamtverbands zum Kabinettsentwurf (12.8.2026).
